AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Clothing Network

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Clothing Network gelten ausschließlich, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers haben keine Gültigkeit. Sämtliche Geschäftsbedingungen und Hinweise auf Bestellscheinen, Aufträgen etc. von Kunden von Clothing Network wird ausdrücklich widersprochen. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung jedenfalls die Kenntnisnahme der AGB. Abweichungen von den AGB gelten nur, wenn diese von Clothing Network schriftlich anerkannt wurden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Firma Clothing Network kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung schriftlich annehmen oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(2) Die Angebote der Firma Clothing Network sind bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.
(3) Ein mündliches Abgehen von der Schriftform ist ausgeschlossen und unwirksam.
(4) Auftragsklarheit setzt voraus, dass ein schriftlicher Auftrag vorliegt, diese ABG vom Kunden akzeptiert werden, Inhalt und Umfang des Auftrages, insbesondere hinsichtlich Design, Farbdefinition, Qualität, Druckverfahren und Liefertermin einvernehmlich festgelegt sind und der Kunde eine allfällige Anzahlung gem. § 3 Abs. 7 geleistet hat. Die von Clothing Network akzeptierten Datenformate gibt Clothing Network bei der Auftragsbestätigung bekannt. Für erforderliche Computernachbearbeitungen oder Konvertierungen stellt Clothing Network, je nach Aufwand, einen Stundensatz von EUR 110.—netto in Rechnung.

§ 3 Preise & Zahlung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Firma Clothing Network ab Werk in Grabenstätt. Die in den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, zuzüglich Umsatz-/ Mehrwertsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Bestellers.
(2) Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Erhalt der Lieferung – spätestens jedoch 10 Tage ab Rechnungsdatum – ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit die Auftragsbestätigung nicht abweichende Zahlungsziele enthält. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Firma Clothing Network berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Kann sie einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
(4) Die Firma Clothing Network behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen und sonstigen unvorhersehbaren Änderungen (insbesondere der Ein- und Ausfuhrzölle, Wechselkurse, Frachtkosten und Versicherungsprämien) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma Clothing Network anerkannt sind.
(6) Zahlungsort ist Grabenstätt.
(7) Bei einer Auftragssumme über Euro 10.000 € ist eine Anzahlung in Höhe von 30% bei Auftragserteilung zu leisten, widrigenfalls Clothing Network an den Auftrag nicht gebunden ist. Bei Erst Aufträgen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragserteilung zu leisten, sofern nicht anders vereinbart, widrigenfalls auch hier Clothing Network an den Auftrag nicht gebunden ist.
(8)Von Clothing Network erstellte Gutschriften sind mit einer Austauschbestellung zu verbinden, um die Gutschrift verrechnen zu können. Auf die Auszahlung von Gutschriften besteht kein Rechtsanspruch

§ 4 Lieferung/Gefahrtragung

(1) Die Kosten der Versendung trägt der Besteller. Die Art und Weise der Versendung steht im Ermessen der Firma Clothing Network, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Kaufgegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Clothing Network noch andere Leistungen, z. B. die Versendungs- kosten oder die Anlieferung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma Clothing Network gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist die Firma Clothing Network Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
(4) Clothing Network behält sich das Recht vor, maximal 5 % der bestellten Menge zu unter- bzw. zu überliefern, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar oder nur unter Anwendung zusätzlicher, unangemessener Kosten vermeidbar ist.

§ 5 Lieferzeit

(1) Liefertermine, die mündlich zugesagt werden, sind nicht verbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden.
(2) Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch die Firma Clothing Network setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Betriebsräume der Firma Clothing Network verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.
(6) Im Fall nachträglicher übereinstimmender Änderung des Vertragsgegenstandes werden vereinbarte Lieferfristen unterbrochen und beginnen erneut.
(7) Gerät die Firma Clothing Network in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 6 Abnahme

(1) Die Abnahme der Lieferung ist eine Hauptpflicht des Bestellers. Nimmt der Besteller die Ware zum vereinbarten Termin nicht sofort in Empfang, so kann die Firma Clothing Network die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten (ins besondere Lagerkosten und Transportkosten) verlangen.
(2) Sofern der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist, so gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten die §§ 377, 378 HGB.

§ 7 Gewährleistung

(1) Liegt ein von der Firma Clothing Network zu vertretender Mangel vor, so ist sie nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels trägt die Firma Clothing Network die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist die Clothing Network zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
(3) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
(4) Eigenschaften der Kaufsache gelten nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich niedergelegt und ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet werden.
(5) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Firma Clothing Network auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
(6) Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(7) Eine Haftung von Clothing Network für umweltbedingte Beschränkungen (z.B. durch Wetterbedingungen, Witterungseinflüsse, etc.) für Einschränkungen, Störungen oder Unterbrechungen des Gebrauchs oder Betriebes (insbesondere von Mietgegenständen), die lediglich vorübergehender Natur oder Folge von höherer Gewalt sind, sowie für Verletzungen und Unfälle, die durch unsachgemäße Lagerung und Handhabung von Clothing Network entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die Firma Clothing Network ist berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsache, liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Firma Clothing Network unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Firma Clothing Network vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 9 Sonstiges

(1) Der Besteller ist damit einverstanden, daß die Firma Clothing Network Fremdauskünfte über seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
(2) Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
(3) Gutschriften sind mit einer Austauschbestellung zu verbinden, um die Gutschrift verrechnen zu können. Auf die Auszahlung von Gutschriften besteht kein Rechtsanspruch.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist Grabenstätt.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma Clothing Network zuständig ist. Die Firma Clothing Network ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.